Impfen: Von Pflichten, Rechten und Verantwortung

18.4.2019  

(dgk) Impfen oder nicht? – in Deutschland können alle Eltern frei entscheiden, ob sie ihr Kind impfen lassen oder nicht. Anders sieht das beispielsweise in Frankreich aus. Dort gibt es schon seit Jahren eine Pflicht zur Impfung gegen Diphtherie, Tetanus und Kinderlähmung. Die Impfpflicht wurde schließlich ausgeweitet, so dass ab Januar 2018 geborene Kinder in den ersten zwei Lebensjahren gegen elf Krankheiten geimpft werden müssen, darunter Keuchhusten, Masern, Röteln und Hepatitis B.

Hierzulande wäre eine Impfflicht kaum durchsetzbar, die Diskussionen um Impfungen sind emotional aufgeladen, die Fronten verhärtet. Interessant ist es, das Ganze mal von einer ganz anderen Warte aus zu betrachten und aus der Kinderperspektive zu fragen: Haben Kinder eigentlich ein Grundrecht auf Impfungen?

Das Grundrecht auf Impfungen

Die Antwort ist eindeutig „Ja“, Kinder haben ein Recht auf den Schutz durch Impfungen, denn es ist in den Menschenrechten der Vereinten Nationen verankert. Die Vereinten Nationen haben für die Rechte der Kinder eine eigene Konvention verabschiedet. Darin wird festgehalten, dass die Unterzeichner-Staaten die höchsten erzielbaren Standards für die Gesundheit der Kinder eines Landes anstreben. Keinem Kind darf der Zugang zur Gesundheits-Versorgung und damit auch zu Schutzimpfungen vorenthalten werden.

Mehr noch: Eine UN-Sondertagung für Kinder vom 8. bis 10. Mai 2002 in New York hat damals bereits festgestellt: „Jedes Kind hat das Recht auf Impfung gegen verhütbare Krankheiten. Die Routineimpfung von Kindern ist notwendig, um das Recht der Kinder auf Gesundheit zu gewährleisten“.

Ein vollständiger Impfschutz ist somit ein Grundrecht eines jeden Kindes. Eltern haben nicht das Recht, ihren Kindern diesen Schutz vorzuenthalten und sie dem Risiko einer schwerwiegenden und sogar potentiell tödlichen Infektion bewusst auszusetzen, meint der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.).1 Aus ärztlicher Sicht könne man von unterlassener Hilfeleistung, von Vernachlässigung elterlicher Fürsorgepflicht oder auch von grober Fahrlässigkeit sprechen, wenn man einem Kind den derzeit möglichen Schutz vor impfpräventablen Erkrankungen vorenthält.

Was, wenn die Eltern Impfungen verweigern?

Etwa drei bis fünf Prozent der Eltern indes lehnen Impfungen grundsätzlich ab und sind sich sicher, damit das Beste für ihr Kind zu tun. Das führt zu der schwierigen Frage, was höher wiegt: das Elternrecht oder das Recht des Kindes auf Gesundheit. Dürfen Eltern ihrem Kind Impfungen vorenthalten, auch wenn daraus in einzelnen Fällen gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod resultieren könnten?

In Deutschland sind in den vergangenen Jahren immer wieder Kinder an vermeidbaren Krankheiten gestorben. So wurden zwischen 2005 und 2015 alleine 39 Fälle von SSPE gemeldet, einer quälenden, immer tödlich endenden Folge einer Masern-Infektion, vor allem bei Erkrankungen im ersten Lebensjahr.

Verantwortung: Herdenimmunität schützt die Schwächsten

Doch es gibt einen weiteren Aspekt. Schutzimpfungen dienen nicht nur der „Selbstverteidigung“. Sie schützen indirekt auch nicht geimpfte Menschen vor einer Erkrankung, da sie die Verbreitung einer Infektionskrankheit stoppen oder verringern (Herdenschutz). Besonders zugute kommt dies den Schwächsten in unserer Gesellschaft: z. B. Säuglingen in den ersten neun Lebensmonaten und Menschen mit Immundefekten oder unter immunsuppressiver Behandlung, die (noch) nicht mit den üblichen Lebendimpfstoffen geimpft werden können. Für sie können Windpocken, Masern und Co verheerend sein. Auch an diese Mitmenschen sollten Eltern bei ihrer Entscheidung denken.

    Beispiel Masern

    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) möchte die Masern ausrotten. Um dieses Ziel zun erreichen, darf in den drei vorangegangenen Jahren jeweils nur ein Fall pro eine Million Einwohner aufgetreten sein. Das bedeutet für Deutschland, dass maximal 83 Masernfälle pro Jahr auftreten dürften. Diese Höchstmarke wurde im Jahr 2019 schon nach den ersten fünf Wochen überschritten. Zu dem Zeitpunkt meldete das RKI 98 Masernfälle, nach 12 Wochen waren es schon 263 Fälle.

      Quellen:

      1. Kinder- und Jugendarzt 46. Jg. (2015) Nr. 4: Haltung des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.) zum Impfen und zur Förderung ausreichend hoher Durchimpfungsraten
      2. Robert Koch-Institut: Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten, Deutschland 12. Woche 2019 (Datenstand: 10. April 2019); im Epidemiologisches Bulletin Nr. 15/2019
      3. Robert Koch-Institut: Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten, Deutschland 5. Woche 2019 (Datenstand:  20. Februar 2019); im Epidemiologisches Bulletin Nr. 8/2019