Meldepflicht

Sind bei einem akut erkrankten Patienten Rotaviren nachgewiesen worden, muss dies nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Außerdem – und das ist für Eltern wichtig zu wissen – dürfen Kinder unter 6 Jahren nach § 34 Abs. 1 IfSG eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kita, Kindergarten etc. nicht besuchen, wenn sie an einer infektiösen Darm-Erkrankung leiden. Ausbrüche in Kindereinrichtungen sind nicht selten, das versucht man mit dem Besuchsverbot einzudämmen. Denn infizierte Kinder, die vielleicht nicht so schwer krank sind und trotzdem die Kita besuchen würden, könnten andere sehr leicht anstecken: Über Hände, Spielzeug und Geschirr gelangen die Viren von einem zum anderen.