Röteln

Das Krankheitsbild

Die Röteln, eine vor allem bei Kindern meist leicht verlaufende Virusinfektion, gehören zu den klassischen Kinderkrankheiten. Rötelnviren werden direkt von Mensch zu Mensch übertragen. Das Krankheitsbild zeigt sich nach einer Inkubationszeit von zwei bis drei Wochen ähnlich einer harmlosen Erkältung: mit leichtem Fieber, Schnupfen, Kopfschmerzen, in manchen Fällen Gelenkschmerzen mit Gelenkentzündungen, einem typischen Anschwellen der Lymphknoten an Hals und Nacken sowie einem Hautausschlag mit blassen rosaroten Flecken. Meist beginnt der Ausschlag im Gesicht und am Hals, breitet sich innerhalb von 24 Stunden über den gesamten Körper aus und verschwindet mit den übrigen Symptomen nach ungefähr drei Tagen. Nicht zu verwechseln sind Röteln mit den so genannten Ringelröteln, die meistens erst im Schulalter auftreten. Ringelröteln erkennt man am juckenden Ausschlag, der auf Nase und Wange beginnt und sich über Arme und Beine ausbreitet und vor allem bei Wärme deutlich wird.

Röteln in der Schwangerschaft

Gefürchtet sind Röteln während der Schwangerschaft, da die Gefahr besteht, dass die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergeht. Geschieht dies in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, ist das Risiko einer schweren Schädigung für das Ungeborene besonders groß. Die Folgen reichen von Fehlbildungen der Augen und Ohren, des Herzens bis zu Fehlbildungen des Gehirns. Über die Hälfte aller Röteln- Infektionen verläuft ohne Ausschlag oder gänzlich ohne Symptome, so dass Schwangere oft nicht wissen, wenn sie mit dem Rötelnvirus infiziert sind. Viele Frauen meinen auch, als Kind an den Röteln erkrankt gewesen und somit immun zu sein. Das ist oft ein Irrtum. Der Ausschlag infolge einer anderen Infektionskrankheit wird nicht selten für den Rötelnausschlag gehalten. So haben in Deutschland sechs Prozent der Frauen im gebärfähigen Alter keinen Rötelnschutz. Gewissheit kann hier nur der Bluttest auf Antikörper gegen Rötelnviren bringen.

Impfung gegen Röteln - Empfehlungen der STIKO

Impfung für Säuglinge

Die Impfung gegen Röteln sollte im Alter von 11 Lebensmonaten erfolgen. Ein Einzelimpfstoff für Röteln ist in Deutschland nicht mehr erhältlich. Daher wird stets ein Kombinationsimpfstoff angewendet, der gleichzeitig auch gegen Masern und Mumps schützt (MMR-Impfstoff). Eine zweite Impfung wird im Abstand von mindestens vier Wochen nach der ersten Impfung verabreicht und sollte spätestens zum 2. Geburtstag  erfolgen.

Impfempfehlung für Frauen im gebährfähigen Alter

Die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission sieht vor, dass in der Kindheit ungeimpfte Frauen im gebärfähigen Alter und Frauen, bei denen unbekannt ist, ob und wie sie geimpft wurden, zwei Röteln-Impfungen im Abstand von mindestens vier Wochen erhalten sollen. Einmal geimpfte Frauen sollten eine zweite Impfung mit Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff (MMR) bekommen.

Sind bei einer Frau zwei Impfungen dokumentiert, ist die Überprüfung des Titers durch eine Blutuntersuchung nicht mehr erforderlich.

Versäumte Impfungen sollten sobald als möglich nachgeholt werden; die Impfstoffe sind für alle Altersgruppen geeignet. Die MMR-Impfung ist auch dann problemlos möglich, wenn bereits eine Immunität gegen Masern, Mumps oder Röteln bestehen sollte.

Impfung aus beruflicher Indikation

Die STIKO empfiehlt eine insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR oder MMRV-Impfstoff für alle Personen, die nach 1970 geboren sind und in folgenden Bereichen tätig sind (einschließlich für Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige):

  • Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen humenmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von AsylbewerberInnen, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen

Aktualisiert: am 10.09.2020
Quellen:

  1. Epidemiologisches Bulletin 2/2020
  2. Aktuelle Empfehlungen der STIKO

Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, also die Masernimpfpflicht für Kinder und Jugendliche sowie bestimmte Berufsgruppen.

  • Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten Masern-Impfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorweisen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
  • Eine Masernimmunität müssen Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, wie ErzieherInnen oder LehrerInnen nachweisen, ebenso Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (medizinisches Personal und auch Tagespflegepersonen, soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).
  • Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
  • Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz