Neues Umweltinformationsgesetz:

Bürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen

(smog) Für Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Das regelt das Umweltinformationsgesetz (UIG), das am 14. Februar 2005 in Kraft getreten ist.

Informationen und Zugang zu Informationen seien Voraussetzung für einen effektiven Umweltschutz, so Bundesumweltminister Jürgen Trittin. Nur wer informiert sei, könne sich an öffentlichen Entscheidungen beteiligen und die Verwaltungen damit wirksam kontrollieren. Information sei ein Schlüssel zur Bürgergesellschaft.

Informationspflichtig werden mit dem neuen Gesetz nicht nur wie bisher Organe der Verwaltung, sondern darüber hinaus auch Unternehmen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Elektrizität und Ähnliches) tätig werden, sowie andere Stellen, die im Einflussbereich der Gebietskörperschaften agieren. Die Einsichtnahme von Informationen am Ort der Verwaltung wird kostenfrei gestellt.

Die Frist für das Zugänglichmachen von Umweltinformationen wird von acht Wochen auf einen Monat herabgesetzt, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Frist aufgrund umfangreicher oder komplexer Informationen auf zwei Monate auszudehnen.
Es wird nunmehr sichergestellt, dass informationspflichtige Stellen nicht nur wie bisher einer passiven Informationspflicht unterliegen, sondern dass diese Stellen auch die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufbereiten (aktive Informationspflicht).

Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Bei den privaten Stellen handelt es sich um Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, zum Beispiel die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU).

Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neugefasste Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) der EU umgesetzt.

Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Mit dem Gesetz werden zugleich die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.
Die im Rahmen der UN völkerrechtlich vereinbarte Aarhus-Konvention legt neben dem Zugang zu Umweltinformationen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Informationen und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fest.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums (BMU) vom 14.02.2005

Weitere Informationen: https://www.bmu.de/presse/pressemitteilungen

(Umwelt und Gesundheit (smog), Jg. 33, 1 – 2005)