Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, also die Masernimpfflicht für Kinder und Jugendliche sowie bestimmte Berufsgruppen.

MMR-Impfung bei Kindern und Jugendlichen

Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten Masern-Impfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorweisen. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Berufliche Indikation

Liegt eine berufliche Indikation zur Impfung gegen Masern vor, empfiehlt die STIKO seit Januar eine insgesamt zweimalige Impfung (Epidemiologisches Bulletin 2/2020).

Eine Masernimmunität müssen Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, wie ErzieherInnen oder LehrerInnen nachweisen, ebenso Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (medizinisches Personal und auch Tagespflegepersonen, soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.


Erstellt am 02.03.2020

Quelle und weitere Informationen:
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz

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